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8. November 2015

Künstlersozialabgabesatz bleibt bei 5,2 Prozent

Die Künstlersozialabgabe, die die Verwerter der Leistungen von freien Künstlern und Publizistinnen als Beteiligung an deren gesetzlicher Sozialversicherung bezahlen müssen, bleibt im Jahre 2016 unverändert bei 5,2 Prozent.

Das geht aus der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 hervor, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 25. September im Bundesgesetzblatt veröffentlichte.

Das “Künstersozialabgabestabilisierungsgesetz”, das die Deutsche Rentenversicherung (DRV) seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, regelmäßig die Beitragsehrlichkeit der Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen zu überprüfen, hat offenbar zu so großen Mehreinnahmen geführt, dass eine weitere Erhöhung des Satzes der Künstlersozialabgabe nicht nötig ist.

Nachdem der Prozentsatz, den unter anderen Zeitungs-, Buch- und Plattenverleger auf die Honorare abzuführen haben, die sie an freiberufliche Künstlerinnen und Publizisten zahlen, in den ersten zwei Jahrzehnten der Existenz der Künstlersozialversicherung weitgehend stabil geblieben war (1983: 5,0%, 2000: 4,0%), machte er im neuen Jahrtausend einen Sprung von 3,8 Prozent im Jahre 2003 auf 5,8 Prozent im Jahre 2005, um sich dann bei 5,2 Prozent einzupendeln. Mit jeder Erhöhung aber war bei den Verwertern und in der Politik ein neues Geschrei ausgebrochen, das den Untergang der deutschen Wirtschaft an die Wand malte und eine Abschaffung der Künstlersozialversicherung forderte – oder zumindest eine Reduzierung des Kreises ihrer Versicherten.

Mit der jüngsten Verordnung des Sozialministeriums scheint solchen Forderungen fürs Erste die Grundlage entzogen zu sein: Der Abgabesatz bleibt im Jahre 2016 mit 5,2 Prozent unverändert auf dem Stand der Jahre 2014 und 2015.

Diesen Prozentsatz haben die Verwerter auf alle Honorare abzuführen, die sie an freiberufliche Künstler und Publizistinnen zahlen. Seit diesem Jahr gibt es allerdings eine “Geringfügigkeitsgrenze”: Die Abgabepflicht tritt erst ein, wenn ein Unternehmen in einem Jahr insgesamt mehr als 450 € für solche Leistungen bezahlt. Für die freien Künstlerinnen und Publizisten, die aus der Künstlersozialabgabe den “Auftraggeberanteil” an ihrer gesetzlichen Renten, Kranken- und Pflegeversicherung bekommen, spielt der Abgabesatz nur dann eine Rolle, wenn sie selbst andere Selbstständige mit kreativen Tätigkeiten beauftragen und dabei eine Honorarsumme von 450 € im Jahr überschreiten.

Quelle: www.mediafon.net

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