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16. Februar 2021

"Neustarthilfe für Soloselbstständige" ist online!

Ab sofort können Anträge auf Neustarthilfe gestellt werden, die FAQ sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Soloselbständige online. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021.

 

Stand 16.02.2021

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Die oder der Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Soloselbständige, die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen.

Bitte beachten Sie, dass entweder Überbrückungshilfe III beantragt werden kann oder die Neustarthilfe. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie auch die besonderen Regelungen für Künstler*innen, die Umsätze über eine GbR erzielen. Für Betroffene empfiehlt sich eine Antragstellung erst in der zweiten Phase Neustarthilfe, für die vorgesehen ist, dass dann auch Umsätze aus GbRs angegeben werden können. (s. Punkt 2.2 in den FAQ)

>>Hier finden Sie die ausführlichen FAQ.



Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie/ Bundesministerium der Finanzen; Initiative Neue Musik Berlin e.V.

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