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29. Dezember 2016
CITES-Artenschutz | Auflagen für Instrumente mit Palisander – Registrierung dringend empfohlen
Übernahme eines Artikels des Fachmagazins "Gitarre & Bass" - der vorliegende Text bezieht sich zwar auf Gitarren und Bässe, gilt aber analog wohl auch für alle Instrumente mit entsprechenden Holzanteilen. Die Kurzform: - Betroffen sind ab dem 02.01.2017 alle Arten von Palisander (engl. Rosewood). - Man darf Instrumente mit Palisanderanteil auch nach dem 02.01.2017 ohne Papiere besitzen, die Nachweispflicht spielt erst beim Kauf/Verkauf eine Rolle. - Will man nach dem 02.01.2017 privat oder gewerblich ein Instrument mit Palisanderanteilen verkaufen, braucht man eine Vorerwerbsbescheinigung von der jeweilig zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in dieser Liste zu finden. - Instrumente können bis zum 31.12.2016 unter Angabe des Herstellers, Modellnamen und Seriennummer gemeldet werden.
Um es gleich vorweg zu nehmen, die Sachlage ist einigermaßen kompliziert! Rio-Palisander, das liebste Holz aller Gitarrenbauer, steht seit 1992 unter strengstem Artenschutz und darf nur noch unter ganz bestimmten Bedingungen gehandelt und verarbeitet werden.
So richtig ins Bewusstsein aller Beteiligten ist das allerdings erst vor einigen Jahren vorgedrungen, seit die Behörden die Regeln und Verbote genauer kontrollieren. Vor allem Vintage-Händler, aber auch Hersteller hochwertiger Gitarren sind seither irritiert und versuchen sich mit den Bedingungen zu arrangieren. Musiker trauen sich nicht mehr mit ihren Instrumenten an die Öffentlichkeit, nehmen sie nicht mehr mit auf die Bühne. Wie gesagt, wenn es um Rio-Palisander, um Griffbretter, Zargen, Böden, Stege oder schlicht Furnier geht, ist die Sachlage kompliziert. So und nun, genauer gesagt ab dem 2. Januar 2017, wird die Lage noch ein bisschen komplizierter, denn nun stehen alle Palisanderarten, nicht nur Rio, unter Artenschutz. Mehr als 300 verschiedene Palisandervarianten aus aller Welt. Dazu noch Bubinga und Kosso, die als Holz im Instrumentenbau allerdings keine annähernd so große Rolle spielen.
Welche Hölzer sind genau betroffen?
Betroffen sind alle Arten des Palisanders m mitsamt der Unterarten (subspecies). Darunter fällt auch das oft verwendete indische Palisander Dalbergia latifolia. Ebenfalls unter Schutz gestellt werden drei Bubinga-Arten, Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia demeusei sowie Kosso Pterocarpus erinaceus.
Was bedeutet dies nun für Musiker?
Wer ein Instrument mit diesen genannten Hölzern zuhause stehen hat, muss an sich erstmal nichts tun. Kein Beamter wird an die Tür klopfen und nach einem Zertifikat für eine Gitarre fragen. Auch das Reisen und das Spielen von Konzerten im EU-Bereich ist nach wie vor unproblematisch. Dazu haben die Branchenverbände SOMM, GDM und BDMH gemeinsam ein Informationsschreiben zur Einstufung wichtiger Holzsorten in den Anhang II des CITES Artenschutzabkommens veröffentlicht.
„Besitz: Für den reinen Besitz sind keine Nachweisdokumente erforderlich.“
„Reisen innerhalb der EU: Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen.“
„Reisen in das Nicht-EU-Ausland: Bei der Reise in ein Nicht-EU Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 kg beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet. Diese Regelung gilt nur für die persönliche Mitnahme aus nicht kommerziellen Gründen.“
Da die meisten Gitarren und Bässe nur Griffbretter aus Palisander aufweisen, also einen nur sehr kleinen und leichten Anteil, ist die Regelung hier also relativ klar und unproblematisch.
Was liegt beim Verkauf betroffener Instrumente an?
Hierzu wiederum die Branchenverbände:
„Bei Verkauf innerhalb der EU: Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden.“
Im Klartext: Wer ab dem nächsten Jahr sein betroffenes Instrument verkaufen möchte, muss nachweisen, dass er dies VOR DER NEUREGELUNG erworben hat. Dies ist nicht mit der Angabe der Seriennummer getan, da diese lediglich angibt, wann das Instrument gebaut wurde, nicht aber, wann der Besitzer es erworben hat.
Was also ist zu tun?
Die Branchenverbände geben eine klare Empfehlung heraus: Instrumente anmelden! „Im eigenen Interesse„, wie es heißt, sollten diese bis zum 02.01.2017 als so genannte Vorerwerbsware angemeldet werden. „Bis zu diesem Datum wird die zuständige Behörde ohne weitere Nachweise davon ausgehen, dass die betroffenen Instrumente vor dem Beginn der Neuregulierung in den Besitz gelangt sind. Nach diesem Datum ist eine Meldung als Vorerwerbsware zwar weiter möglich, die Behörde wird dann aber Nachweise (Kaufbelege; Bestandsnachweise aus der letzten Inventur o.ä.) darüber verlangen, dass die Instrumente vor dem 02.01.2017 erworben worden sind.“ Wer also, wie es sicherlich vielen ergehen wird, die Gitarren privat angekauft haben, keinen Kaufbeleg zu seinem Instrument besitzt, hat dann das Nachsehen. Oder einen sehr hohen Aufwand, um das Erwerbsdatum nachzuweisen. HIER könnt ihr die für euch zuständige Behörde ausfindig machen, bei der am besten noch vor den Feiertagen eine Anmeldung erfolgen sollte.
Bei den Naturschutzbehörden bekommt jeder, der sich seinen Bestand dort anmeldet, ein Aktenzeichen zugewiesen. Dieses Aktenzeichen muss mit den Angaben zu den Hölzern, aus denen die Gitarre gebaut ist, auf einer Verkaufsquittung vorhanden sein – auch wenn man das Instrument privat verkauft. Außerdem steht man bei den Naturschutzbehörden in der Buchhaltungspflicht. D.h., dass auch jede Bestandsveränderung gemeldet werden muss. Ob das vielleicht einmal im Jahr geschehen kann oder für einen kürzeren Zeitraum, wird intern gerade diskutiert.
Es wird hektisch
Wie G&B-Mitarbeiter André Waldenmaier in einem Kommentar der Facebook-Gruppe „Vintage & Classic Guitars“ treffend dargelegt hat, kommt auf die Behörden ein mindestens so großer Verwaltungsaufwand wie auf die Instrumenten-Händler und -Bauer zu:
„Auch gibt es Fragezeichen bei privatem Verkauf von gebrauchten Instrumenten, welche ja bis zum 31.12.2016 noch ganz legal ohne Herkunftsnachweis erworben wurden. Möglicherweise braucht man dafür eine so genannte „EU-Vermarktungsbescheinigung“. Wenn ja, braucht es dafür ein Gutachten, in welchem des Alter des Instruments bescheinigt wird.
Da wir hier von einem Bestand von mehreren Millionen Instrumenten allein in Deutschland sprechen, dürften die Ämter „ein klein wenig mehr“ Arbeitsbelastung bekommen, als noch in der vergleichsweise ruhigen Vergangenheit. Ob die das stemmen können, ist eine weitere, sehr gute Frage. Auch wie der Handel mit den ab jetzt geforderten Listen umgehen soll, wie diese den Unteren Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden sollen, wie und wie oft, wann und wo die Behörde diese Listen und Bücher kontrollieren, stellt Fragen über Fragen in den Raum, welche bis Stand heute nicht geklärt sind.“
Was ist CITES?
Natürlich wissen wir, dass bereits zahllose Tier- und Pflanzenarten ausgerottet sind, aber ohne internationale Vereinbarungen ist es offenbar absolut nicht möglich, diesen unseligen Trend zu begrenzen und für den Fortbestand von Tier- und Pflanzenarten zu sorgen. 1973 wurde deshalb in Washington ein Abkommen unterzeichnet, das fortan den weltweiten Handel mit Exemplaren geschützter Arten regeln sollte. Inzwischen haben mehr als 180 Staaten dieses Abkommen ratifiziert und in ihr nationales Recht überführt. Regelmäßig treffen sich die Unterzeichnerstaaten, um das Abkommen weiterzuentwickeln und die Schutzvorschriften anzupassen.
Es ist die „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ – kurz CITES. In Deutschland sind die 16 Bundesländer mit der Umsetzung der Vorschriften für den Handel innerhalb Deutschlands bzw. der EU betraut. Für die Erteilung von CITES-Genehmigungen zur Einoder Wiederausfuhr aus Ländern bzw. in Länder außerhalb der EU ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zuständig. Sehr zu empfehlen, die entsprechenden Seiten im Netz. Ende September/Anfang Oktober 2016 haben sich die Vertragsstaaten in Südafrika getroffen und neue Vorschriften verabschiedet. Drei Monate danach treten sie in den einzelnen Ländern in Kraft, also am 2. Januar 2017. Am Status von Rio-Palisander wurde nichts geändert, dieses Holz steht nach wie vor in der höchsten Schutzklasse (im sog. CITES Anhang I).
Jeglicher Handel, jegliche Verarbeitung ist verboten, es sei denn, ein Händler kann nachweisen, dass das Material legal der Natur vor 1992 entnommen worden ist. Das ist z. B. der Fall, wenn er das Holz/Instrument schon vor 1992 besessen hat. Gegenstände aus diesem Holz – in unserem Fall Instrumente – dürfen nicht ohne die erforderlichen EU-Bescheinigungen gehandelt werden, der Transport über EUGrenzen und jegliche kommerzielle Verwertung ist nur mit CITES-Genehmigungen bzw. EU-Bescheinigungen möglich. Im Fall von Instrumenten bedeutet dies, dass sie nicht ohne die bereits genannten EU-Bescheinigungen kommerziell zur Schau gestellt werden dürfen. Auch Instrumentenbauer dürfen solche Instrumente nur zur Reparatur annehmen, wenn der Besitzer über die erforderlichen Nachweisdokumente zum legalen Besitz (bezogen auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen) verfügt.
Fazit
Aktuell stehen mehr Fragezeichen als Fakten im Raum. Auch bei dem Leitfaden der Branchenverbände handelt es sich durchweg um Empfehlungen – welche Auswirkungen die neuen Richtlinien für uns Musiker tatsächlich haben werden, muss sich noch zeigen. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass Händler und Instrumentenbauer mit deutlich größerem Aufwand konfrontiert werden als die Spieler. Aber auch dies ist nur eine Vermutung. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine betroffenen Gitarren, Bässe etc. noch in diesem Jahr registrieren. Ein Anruf bei der lokalen Unteren Naturschutzbehörde ist zudem anzuraten, um den für diese Sache zuständigen Bearbeiter gleich persönlich auszumachen. Denn von Mensch zu Mensch sieht manches Problem dann doch gleich durchsichtiger aus als wenn man sich stundenlang durch Paragrafen und Links fräst. Das ist zumindest unsere persönliche Erfahrung.
>>Leitfaden der Branchenverbände>> Behördenliste
>> Musterschreiben , bereitgestellt von Vintage-Guitar Oldenburg. Nach dem Ausfüllen unbedingt als .pdf speichern!
Quelle: Gitarre & Bass | Das Musiker-Fachmagazin http://www.gitarrebass.de
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von MM-Musik-Media-Verlag GmbH & Co KG, Gitarre & Bass (copyright)