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8. Juli 2016

Mediafon: In Schulbetrieb eingegliederter Lehrer ist nicht selbstständig

Ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Signalwirkung: Die Stadt Ahaus muss Sozialversicherungs- beiträge für einen scheinselbstständigen Musiklehrer nachzahlen, der an ihrer Musikschule formal als 'freier Mitarbeiter' eingesetzt wurde. Nachdem er sich an die Deutsche Rentenversicherung gewandt hatte, stellte diese eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest. Zu Recht, bestätigte nun das LSG mit seiner Entscheidung.

Der Musiklehrer war von 2005 bis 2007 als städtischer Angestellter tätig. Dann beschloss der Rat der Stadt Ende 2008, Kosten dadurch zu sparen, dass ausscheidende Musiklehrerinnen und Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte ersetzt werden. Der Gitarrenlehrer wurde dann zwischen 2011 und 2014 mit Verträgen tätig, in denen ausdrücklich die “selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter” vereinbart war. Der Einsatz wurde dem jeweiligen Bedarf der Schule angepasst und betrug zwischen sieben und zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.

Weil der Gitarrenlehrer erheblichen vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden war, stellte das LSG eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule fest und damit ein Beschäftigungsverhältnis. Die immer noch vorhandene pädagogische Freiheit, mit der die Schule die angebliche Selbstständigkeit begründe, sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich. Hingegen habe der Lehrer bei der Wahl von Arbeitszeit und -ort ebenso wie bei der Auswahl der Schüler nicht frei gewesen und sei nicht unternehmerisch aufgetreten.

Der Senat hat Revision nicht zugelassen, weil er “die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit angewendet” habe. Das macht diese Einzelfallentscheidung, wie das Gericht in seiner Pressemitteilung zu Recht feststellt zu einem Urteil mit Signalwirkung: Die alltägliche Unsitte öffentlicher wie privater Schulen, in den Betrieb eingegliederte Lehrkräfte auf Basis von Honorarverträgen mit dem Unterricht zu betrauen, wird damit riskanter.

(LSG NRW, 06.07.2016 – L 8 R 761/14)

Quelle: http://www.mediafon.net

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