News

13. August 2012

Problematik der geplanten Regelung zur Umsatzsteuer

Wir geben hier in Auszügen die Darlegungen des Rechtsberaters des DTKV Bundesverbandes und des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik, RA Hans-Jürgen Werner, Bonn wieder, die sich mit der geplanten Umsatzsteuerregelung im Jahressteuergesetz 2013 beschäftigen.

„[…] Von der geplanten Änderung werden – wenn sie so kommt – betroffen sein:

- selbständige Lehrer (die im Auftrag einer anderen Einrichtung Unterricht erteilen)
- private Einrichtungen, die mit systematischem Gewinnstreben arbeiten und diese nicht ausschließlich zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung verwenden wollen, richtiger nicht können!

Probleme wird der geplante Satz des § 4 Nr. 21 bereiten:

Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung (bisher auch private Ballett-, Tanz- und Musikschulen, die für ihre Leistungen über einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG verfügen) Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden;

Hier wird die aktuelle Rechtslage ins Gegenteil verkehrt: Personelle und inhaltliche Qualität vorausgesetzt, sind Leistungen, die auch der Freizeitgestaltung dienen können steuerfrei, wenn sie vertieft gelernt, auch geeignet sind der staatlichen Prüfvorbereitung, der Berufsvorbereitung, der Berufsfortbildung oder der Umschulung zu dienen. Unerheblich war [bisher], ob die Einrichtung eine Gewinnerzielungsabsicht hat oder nicht.

Hier liegt es auf der Hand, dass private Unternehmer/innen zwangsläufig wieder umsatzsteuerpflichtig würden. Nicht nur weil sie von etwas leben müssen, sondern die Entnahmen in den meisten Fällen auch dazu verwendet werden müssen, um die Pflichtbeiträge in der Künstlersozialversicherung bezahlen zu können, oder wenn sie nicht in der KSK sind, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung!

Für Lehrkräfte, die sowohl Privatlehrer sind und aus finanziellen Gründen auch als selbständige Lehrer tätig sind, wird es kompliziert:

a) Die Unterrichtstätigkeit als Privatlehrer bleibt steuerfrei, mit dem einhergehenden Verbot zum Vorsteuerabzug.

b) Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer privaten Musikschule, welche es sich nicht leisten kann, die Einschränkungen hinzunehmen, wird insoweit umsatzsteuerpflichtig. Die Lehrkraft muss der Einrichtung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen. Es besteht insoweit das Recht zum Vorsteuerabzug.

c) Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer kommunalen Musikschule wird umsatzsteuerfrei behandelt.
Entweder sind die Einrichtungen umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmer oder sie sind – in der Regel als gemeinnützige Vereine verselbständigt – nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Lehrkraft darf diesen Einrichtungen keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen. Es besteht das Verbot zum Vorsteuerabzug.

Die geplante Änderung führt auch für Vermieter zu Ungereimtheiten.
Nach der gesetzlichen Grundregel ist die Vermietung und Verpachtung von Unterrichtsräumen umsatzsteuerfrei!
Da die Bauleistungen mit Umsatzsteuer belastet sind, möchten die meisten Vermieter zur Umsatzsteuer optieren, d. h., sie möchten neben der Nettomiete und den Forderungen zur Deckung der Betriebskosten zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn der Mieter selbst Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn der Mieter künftig wieder umsatzsteuerpflichtig wird, besteht das Optionsrecht zur Umsatzsteuer. Bleibt oder wird der Mieter umsatzsteuerfrei, besteht kein Optionsrecht zur Umsatzsteuer. […]“

RA Werner hat nun für die beteiligten Verbände (DTKV, DBfT und Bundesverband Deutscher Privatmusikschulen e.V. (bdpm e.V.)) verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Verabschiedung des Gesetzes in der vorgesehenen Form noch zu verhindern.

  • Den Offenen Brief an Bundestagspräsident Prof. Dr. Lammert finden Sie hier (Link) zum Herunterladen
  • Beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist eine öffentliche Petition eingereicht. Diese Petition wird voraussichtlich (nach aktuellen Informationen von RA Werner) ab Ende August/Anfang September 2012 über die Webseite epetitionen.bundestag.de erreichbar und dort online zu zeichnen sein, sofern die „Umbauarbeiten“ auf der Seite dann abgeschlossen sind. Ab dann bleiben 4 Wochen Zeit um 50.000 Unterschriften zu sammeln, die eine persönliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss ermöglichen würden.

Man kann den Text und Unterschriftenlisten hier (Link) herunterladen und unterzeichnet bis zum 10. September an RA Werner senden (Anschrift im Dokument).
Unterzeichnen können auch Staatsbürger aus anderen Ländern, sowie Kinder und Jugendliche, sofern sie alt genug sind, das Anliegen der Petition zu verstehen.

Seit dem 23. August ist die Petition auf der E-Petitionsseite des Bundestages auch online zu zeichnen über diesen Link:
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_08/_01/Petition_26229.html

Doppelzeichnungen auf Unterschriftenlisten UND online sind allerdings nicht zulässig!

Diese Petition wird mittlerweile auch vom Initiator der Petition „Umsatzsteuerpflicht für Musik-, Tanz- und Ballettschulen gefährdet kulturelle Erziehung Ihrer Kinder“ auf openpetition.de, Patrick Spielmann, mitgetragen und unterstützt!

Leser, die sich für eine ausführliche Darstellung der Entwicklung der Umsatzsteuerbefreiung interessieren, finden den Schriftsatz von RA Werner an die Kultusministerkonferenz hier zum Herunterladen.

(Uwe C. Müller, aktualisiert 24.8.2012, 01:45 Uhr)

Hier finden Sie außerdem ab sofort Reaktionen aus Politik und Gesellschaft:
(Stand: 22.08.2012; 16:00 Uhr)

Die Grünen:
http://www.agnes-krumwiede.de

FDP
http://www.derwesten.de

SPD
http://www2.hans-joachimhacker.de

http://www.ksta.de

CDU/CSU
http://www.cducsu.de

http://www.ksta.de

Die Linke
http://lukrezia-jochimsen.de

» Zur News Liste