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7. Juni 2021
Wichtige Information: GVL-Verteilungen im Zusammenhang staatlicher Coronahilfen
Die im Mai/Juni 2021 ausgeschütteten Tantiemen der GVL betreffen die Vorjahre und werden deshalb nicht auf außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung angerechnet.
Bitte beachten Sie dazu auch folgende Pressemitteilung der GVL vom 02. März 2021:
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Umsatzberechnung legt das Datum der Leistungserbringung zugrunde.
Das Staatsministerium für Kultur und Medien (BKM) hat bereits im vergangenen Jahr in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft gegenüber der GVL bestätigt: Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften, die in der Regel für Vorjahre eingezogen und jetzt ausgeschüttet werden, haben keinen Einfluss auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen der Bundesregierung.
Diese Regelung bleibt mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe bestehen: Der anzusetzende Umsatz wird nach § 1 Umsatzsteuergesetz berechnet. Danach ist das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt des Auftrags- oder Zahlungseingangs. D.h. die aktuell erfolgenden Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die sich auf zurückliegende Leistungszeiträume beziehen, bleiben bei der Umsatzberechnung im Rahmen der Hilfsprogramme unberücksichtigt.
Seit dem 16. Februar 2021 hat die Bundesregierung mit der Überbrückungshilfe III ein neues Maßnahmenpaket im Rahmen der aktuellen Wirtschaftshilfen eröffnet. Damit ist es erstmals auch Soloselbstständigen mit geringen Fixkosten möglich, eine einmalige Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro zu erhalten, wenn deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist.
Aus dem DOV-Magazin: Keine Anrechnung der GVL-Nothilfen auf staatliche Corona-Soforthilfe
In diesem Zusammenhang außerdem interessant ist eine Meldung aus der aktuellen Ausgabe (02/2021) des Magazins der Deutschen Orchestervereinigung (DOV): Ein freiberuflicher Musiker hat im Freistaat Thüringen Ende März 2020 eine staatliche Coronahilfe beantragt. Die zuständige Landesbank hatte diese unter Abzug der Summen bewilligt, die der Musiker jeweils von DOV und GVL als Nothilfe erhielt. Die DOV-Rechtsabteilung zog für den Musiker vor das Verwaltungsgericht Weimar und konnte im November 2020 im Klageverfahren erfolgreich eine Nachbewilligung im Rahmen der beantragten Nothilfe erwirken. Das Gericht entschied, dass die vom Freistaat vorgenommene Anrechnung der DOV- und GVL-Nothilfen auf die staatliche Coronahilfe rechtswidrig ist.
Weitere Informationen finden Sie z.B. auf den Homepages der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Wirtschaft:
- "Weitere Hilfen für Künstler und Kreative" auf bundesregierung.de
- www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWi
Quelle: GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
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