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1. Februar 2015
Gesamtverträge DTKV‐GEMA
Deutschland verabschiedete 1901 ein Gesetz, das die Aufführungsrechte von Komponisten regelte. Auf dieser Rechtsbasis gründeten bekannte Komponisten wie Richard Strauss und Gustav Mahler 1903 einen Berufsverband und eine Verwertungsgesellschaft. Beide Institutionen sind die Vorläufer der heutigen GEMA.
Das Ziel hat sich in mittlerweile über 100 Jahren nicht geändert: Nach wie vor geht es darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland die GEMA wahr. Als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung vertritt sie mehr als 64.000 Mitglieder – Komponisten, Textdichter, Verleger – und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen:
Sie hilft den Musiknutzern alle Rechte unkompliziert zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.
Ansprechpartner sind die örtlichen GEMA‐Bezirksdirektionen.
Der DTKV hat mit der GEMA Gesamtverträge abgeschlossen, wodurch die Mitglieder im Deutschen Tonkünstlerverband die Möglichkeit haben, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
Der Gesamtvertragsnachlass beträgt 20 Prozent.
1. Gesamtvertrag Veranstaltungen
Um den Nachlass in Anspruch nehmen zu können, muss die Veranstaltung rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der GEMA angemeldet werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen der DTKV nur Mitveranstalter ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Veranstaltungen
im Namen des DTKV angemeldet und abgerechnet werden.
Sämtliche vergütungspflichtige Nutzungsarten urheberrechtlich geschützter Musik müssen bei der GEMA angemeldet werden, vor allem:
– Live ‐ oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Tanzveranstaltungen, Festzüge, Kundgebungen etc.)
– Hintergrundmusik in öffentlichen Räumen
– Vorführungen von Filmen
– Musik in der Telefonwarteschleife
– Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Veranstalters
Informieren Sie die GEMA‐Bezirksdirektion vorab über die geplante Musiknutzung.
Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Konzert mit ernster Musik, Veranstaltung mit Tanzmusik, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Musiknutzung in der Telefonwarteschleife) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen und bis zum Doppelten der Vergütung kosten.
2. Gesamtvertrag über die Vervielfältigung von Werken des GEMA‐Repertoires
Seit Jan. 2013 besteht mit dem Deutschen Tonkünstlerverband ein Gesamtvertrag über die Vervielfältigung von Werken des GEMA‐Repertoires auf handelsüblichen Tonträgern (Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs, Mini Discs und Digital Compact Discs) und deren Verbreitung zum persönlichen (privaten) Gebrauch.
3. Musik auf Internetseiten: Gesamtvertrag für die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music on Demand
Seit Juni 2014 besteht mit dem Deutschen Tonkünstlerverband ein Gesamtvertrag für die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music on Demand (Musik auf Internetseiten etc.)
Weitere Informationen über die Gesamtverträge und die Abwicklung bei der GEMA erhalten Sie bei der
Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Tonkünstlerverbandes
Alte Poststr. 9f
94036 Passau
Tel. 0851/2259 1848
info@dtkv.org
www.dtkv.org
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