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17. Juli 2012

Selbstständige: Entgelt für frühere Arbeit mindert das Elterngeld

Selbstständige, die während ihrer Erziehungspause noch Zahlungen für vor der Elternzeit geleistete Arbeit bekommen, müssen sich diese Einnahmen auf das Elterngeld anrechnen lassen.

Mit diesem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 5. April 2012 hob das Bundessozialgericht (BSG) ein anders lautendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen aus dem April 2011 auf.

Für selbstständige Eltern ist dieses Urteil eine schlichte Katastrophe. Sie können sich künftig nicht mehr darauf verlassen, während ihrer gesamten Elternzeit das volle Elterngeld zu bekommen – selbst wenn sie ihre Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt haben: Überweist ihnen ein Auftraggeber eine fällige Vergütung aus der Zeit davor so spät, dass sie erst während des Elterngeldbezugs auf dem Konto eingeht, so wird das Elterngeld entsprechend gekürzt!

Für Selbstständige, die eine Elternpause planen, bleibt damit nur, mit ihren Auftraggebern zu verabreden, dass diese ihnen ausstehende Honorare entweder vor oder nach dem Elterngeldbezug überweisen. Oder aber kürzere Elterngeldphasen so zu legen, dass sie nicht mit absehbaren größeren Geldeingängen kollidieren.

Quelle: ver.di mediafon.net
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http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=50043f2486b72&akt=news_recht

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