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6. Oktober 2011

DTKV-Ausgleichsvereinbarung zur Künstlersozialabgabe

Beitragsschuldner können in 5-Jahresraten zahlen - Ausschlussfrist ist der 31. März 2012.

Hannover/München – Die langwierigen Verhandlungen mit der Künstlersozialkasse (KSK) haben endlich zu einem Ergebnis geführt. Der DTKV schließt eine in die Vergangenheit wirkende Ausgleichsvereinbarung (AV) mit der Künstlersozialkasse ab.
Die auf fünf Jahre rückwirkend geschuldete Künstlersozialabgabe, d.h., für die Jahre 2006 bis 2011, kann nach dieser Vereinbarung auf fünf Jahre hin in Raten beglichen werden.

Damit haben alle zur Künstlersozialabgabe verpflichteten DTKV-Mitglieder, die bisher ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, die Möglichkeit, ihre finanziellen Altlasten gegenüber der Künstlersozialkasse in einem vereinfachten Verfahren abzutragen.

Ausschlussfrist ist der 31. März 2012. Ab diesem Datum schließt sich der bisherige Schutzschirm und die Deutsche Rentenversicherung darf die DTKV-Mitglieder prüfen.

Soweit im Einzelfall Probleme auftreten, sollen sich die Betroffenen unmittelbar an die DTKV-Bundesgeschäftsstelle wenden.

Eine vertragliche Regelung zur Bildung einer Ausgleichsvereinigung für die laufenden und künftigen Künstlersozialabgaben erwies sich als unzweckmäßig.

Am 15. Juli 2011 fand in Hannover ein Gesprächstermin mit dem Leiter der KSK, Uwe Fritz, und der Sachgebietsleiterin für Ausgleichsvereinigungen, Katharina Görder, statt.
Das der KSK vorgelegte und mehrmals ergänzte Zahlenmaterial prüfungswilliger DTKV-Mitglieder hat laut Auskunft der KSK keinen für alle Mitglieder geeigneten Parameter zu einer vom Gesetz abweichenden Bemessungsgrundlage zugelassen.
Die gesetzliche Bemessungsgrundlage bilden die tatsächlich angefallenen abgabepflichtigen Honorare für künstlerische Leistungen, Künstler-, Musiker-, Musikpädagogenhonorare.
Im Normalfall meldet der Abgabepflichtige die angefallenen abgabepflichtigen Honorare des entsprechenden Jahres an die Künstlersozialkasse. Nach dem jährlich festgelegten Abgabesatz wird die Beitragspflicht errechnet. Ermäßigungen oder Erlasse sind gesetzlich – auch für Beitragsschulden aus den zurückliegenden Jahren – nicht möglich.

Die künftige Abwicklung der Künstlersozialabgabe über eine AV würde weder eine Kostenersparnis noch eine Ersparnis von Verwaltungsaufwand bei den abgabepflichtigen DTKV-Mitgliedern ergeben. Mehr noch, der Verwaltungsaufwand einer AV würde deren Nutzen übersteigen.
Denn einzige Vorteile einer AV wären das Entfallen der Einzelprüfung der AV-Mitglieder durch die Deutsche Rentenversicherung – die KSK prüft dennoch stichprobenartig – und das Entfallen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungspflicht.
Eine vertragliche Regelung zur Bildungen einer Ausgleichsvereinigung für die laufenden und künftigen Künstlersozialabgaben erscheint damit nicht effektiv und wird deshalb nicht weiterverfolgt.

Vorrangig wurde eine Lösung für die bei der KSK bisher nicht erfassten Musikschulen (Künstersozialabgabeschuldner) gesucht und auch gefunden.
Ausgangsbasis: Die Inhaber der bisher nicht erfassten Musikschulen befürchten, dass sie den Betrag, der bei einer Meldung für den Verjährungszeitraum (fünf Jahre) anfällt, nicht aufeinmal werden aufbringen können, sodass ihre Existenz dadurch gefährdet wird.
Die KSK hat jedoch rechtlich keine Mittel, um pauschal einen Teil der Gesamtnachforderung erlassen zukönnen. Dies wäre auch unbillig denjenigen gegenüber, die bislang ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Vor diesem Hintergrund hat der DTKV mit der KSK folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Den bisher nicht erfassen Unternehmen (Beitragsschuldnern) wird bis zum 31.03.2012 die Möglichkeit eingeräumt, sich über den DTKV bei der KSK zu melden (AV für die Vergangenheit).
  2. Der Erhebungsbogen ist inklusive der Meldung für den Verjährungszeitraum (2006 – 2011) vollständig abzugeben. Der Erhebungsbogen ist bei der DTKV-Bundesgeschäftsstelle erhältlich und auch dort ausgefüllt wieder abzugeben.
  3. Die aus dem Verjährungszeitraum resultierende Forderung der KSK kann in Raten bis zu fünf Jahren beglichen werden.
  4. Ein Ratenzahlungsantrag unter Vorlage der sonst üblichen sehr aufwändigen Unterlagen braucht hierfür bei der KSK nicht gesondert gestellt zu werden.
  5. Es genügt die Angabe, in welchem Zeitraum die Forderung beglichen werden soll (höchstens fünf Jahre).

Nach Ablauf der Ausschlussfrist, d.h., wenn die Deutsche Rentenversicherung prüft, wird der gesamte geschuldete Betrag fällig. Eine mögliche Ratenzahlung ohne Vorlage weiterreichender Unterlagen ist dann auf ein Jahr begrenzt.
Sollte sich bei der Prüfung der DRV ergeben, dass bewusst getäuscht und nicht gezahlt wurde, beträgt der Verjährungszeitraum laut Gesetz 30 Jahre.

Elisabeth Herzog,
DTKV Bundesgeschäftsführerin

Aufgrund von Nachfragen von Mitgliedern hier noch weitere Informationen zu dem Thema:

Der obige Artikel betrifft NICHT die Beiträge, die versicherte Mitglieder zur Krankenkasse und Rentenversicherung an die KSK zahlen.
Die Rede ist hier von der Künstlersozialabgabe, die Unternehmer bzw. Verwerter an die KSK abführen müssen.

Zur Frage “Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?” geben wir hier den entsprechenden Absatz von der Webseite der KSK wieder:

“Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht.

Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem sehr weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
  • Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
  • Design-Unternehmen
  • Museen und Ausstellungsräume
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
  • Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder * Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.

Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die eine oder mehrere dieser aufgezählten Tätigkeiten ausüben – sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck – sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden.”

(Anmerkung der Redaktion: Aus Sicht der KSK fällt bei festen Ensembles sogar dasjenige Ensemblemitglied unter die Abgabepflicht, dass regelmässig die Honorare stellvertretend für die anderen Ensemblemitglieder entgegennimmt und weitergibt oder für das Ensemble Konzerttermine bucht und Verträge abschließt. Einen Ausweg bietet da der Vertragsentwurf des DTKV. Näheres dazu finden Sie im Mitgliederbereich unter Verband-> Bandleaderfall – Vertragsentwurf zur Vermeidung der doppelten Künstlersozialabgabe)

Mehr Informationen zur Künstlersozialabgabe und zur Abgabepflicht finden Sie hier:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/index.php

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