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25. Oktober 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 ist verabschiedet
Am 18.10.2024 hat der Bundestag das durch den Finanzausschuss überarbeitete Jahressteuergesetz verabschiedet. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden einige Veränderungen vorgenommen.
Die wichtigste Anpassung betrifft die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG: Diese gilt nun für »die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind«, also allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen sowie auch private Schulen. Steuerbefreit ist außerdem Unterricht, der von Privatlehrern (natürlichen Personen) erteilt wird, wenn er unmittelbar einem Schul- oder Bildungszweck dient.
Darüber hinaus wird der Umfang der steuerbegünstigten Leistungen erweitert. Bisher waren dies »Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten«. Künftig wird die Steuerbefreiung generell auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit verbundene Leistungen ausgedehnt. Der Ausschluss der Befreiung von Fortbildungsleistungen bei gleichzeitiger Gewinnerzielung wurde aufgehoben. Bei Vorlage einer Bescheinigung sind diese auch zukünftig steuerbefreit. Damit bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Eine Einschränkung der Steuerbefreiung von Musikschulen und Musiklehrkräften sieht die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG nicht vor. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich klargestellt, dass berufsvorbereitende Leistungen in Gestalt von Instrumental- und Vokalunterricht (für Kinder oder Erwachsene), Tanzunterricht oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst als begünstigte Ausbildungsleistungen anzusehen sind. Maßgeblich für die Einordnung als Ausbildungsleistung ist die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts: Ist dieser grundsätzlich geeignet, auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorzubereiten, dann ist der Unterricht als Ausbildungsleistung umsatzsteuerfrei. Dabei sind die persönlichen Voraussetzungen der lernenden Personen und deren Motivation zum Unterricht nicht von Belang.
Das Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung bleibt in einer Anpassung, die der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht, erhalten. Eine für Bildungsfragen zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass Einrichtungen oder Lehrkräfte Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen«.
Die finale Zustimmung zum Jahressteuergesetz durch den Bundesrat ist für den 22.11.2024 geplant. Wenn diese erfolgt, gilt das Gesetz ab dem 01.01.2025.
» Quellen: DTKV-Bundesverband, openPetition
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