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19. Mai 2021
Neues Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 19.05.2021
Gemäß der neuen Verordnung gilt, dass Kulturveranstaltungen vor körperlich anwesendem Publikum in geschlossenen Räumen auch ab dem 19. Mai 2021 bis auf Weiteres nicht erlaubt sind. Veranstaltungen im Freien mit bis zu 250 zeitgleich Anwesenden werden unter den entsprechenden Vorkehrungen aber wieder möglich sein.
Mit der Berliner Verordnung gilt ab dem 19. Mai 2021 im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa*:
- Kulturveranstaltungen vor körperlich anwesendem Publikum in geschlossenen Räumen sind nicht erlaubt, soweit es sich nicht um eine ausnahmsweise zugelassene Veranstaltung zur Erprobung von Hygiene-, Schutz oder Testkonzepten unter wissenschaftlicher Begleitung han-delt (§ 9 Absatz 5 und 9 der Verordnung).
- Veranstaltungen im Freien mit bis zu 250 zeitgleich Anwesenden (§ 9 Absatz 1 und 5) und Pilotprojekte in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des § 9 Absatz 9, darunter auch Proben und Aufführungen von Amateurensembles sind erlaubt.
- In Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Präsenz stattfinden (gemäß § 13 Abs. 5). In Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie in privaten Unterrichtseinrichtungen für künstlerischen oder musischen Unterricht sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards dieses Hygienerahmenkonzepts einzuhalten (s. Abschnitt VII).
- die Öffnung der Museen, Galerien und Gedenkstätten für den Publikumsverkehr
- der Leihbetrieb von Bibliotheken2 (§ 20 Absatz 1)
- die Benutzung von Archiven
- sowie religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin
Voraussetzung für Veranstaltungen und die Öffnung von Kultureinrichtungen sind - abgesehen von einer anhaltenden Nicht-Überschreitung der Inzidenzzahlen - Hygienekonzepte, die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Besucher*innen und Mitarbeiter*innen vorgeben.
* Dies umfasst insbesondere: Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Gotteshäuser und Sak-ralbauten, öffentliche Musikschulen, Jugendkunstschulen, kommunale Galerien, private Unterrichtseinrichtungen, soweit sie künstleri-schen oder musischen Unterricht erteilen, jedoch mit der Ausnahme der Zuständigkeit nach dem Privatschulgesetz.
>>Hier finden Sie die das vollständige Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa zum Download (Stand: 19.05.2021).
Weitere Informationen können >>hier abgerufen werden.
Quelle: Senatsverwaltung für Kultur und Europa
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