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5. Juni 2021
Aktualisiertes Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 04.06.2021
Berliner Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Museen, Ausstellungshäuser und Galerien, Gedenkstätten sowie kulturelle Veranstaltungsstätten, etc. dürfen ab dem 04. Juni 2021 unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.
Der Senat von Berlin hat mit der >>„Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (im Folgenden: „Verordnung“, kurz „VO“) die Regelungen in Berlin angepasst.
Voraussetzung für die Öffnung von Kultureinrichtungen sind Hygienekonzepte, die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Besucher*innen und Mitarbeiter*innen vorgeben. Das vorliegende Hygienerahmenkonzept definiert, welche Maßnahmen für die Öffnung des Spiel-, Schul-, Bibliotheks-, Kultur- und Museumsbetriebs sowie religiös-kultischen Veranstaltungen zu treffen und einzuhalten sind (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 6 VO). Die Festlegung und Einhaltung von Hygiene-und Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu reduzieren. Eine Infektion über die Luft in geschlossenen Räumen kann jedoch nach aktuellem Kenntnisstand ungeachtet aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.
Das Hygienerahmenkonzept gibt in Anlehnung an o.g. Erkenntnisse den Kultureinrichtungen evidenzbasierte und praxisnahe Orientierungshilfen für die Öffnung. Die Hinweise beziehen sich insbesondere auf Einrichtungen und Veranstaltungen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa*.
Mit der VO gilt unter Einhaltung der im Hygienrahmenkonzept erläuterten Regeln ab dem 04. Juni 2021:
- Kulturveranstaltungen vor körperlich anwesendem Publikum in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 Anwesenden erlaubt (§ 9 Abs. 2 VO).
- Kulturveranstaltungen mit mehr als 100 Anwesenden können in geschlossenen Räumen mit maschineller Lüftung durchgeführt werden (§ 9 Abs. 5 VO).
- Veranstaltungen im Freien mit bis zu 250 zeitgleich Anwesenden (§ 9 Abs. 1 VO), darunter auch Proben und Aufführungen von Amateurensembles, sind erlaubt.
- Ausnahmen sind sowohl für Veranstaltungen im Freien als auch in geschlossenen Räumen möglich (§ 9 Abs. 9 VO).
(Detaillierte Regelungen zu Kulturveranstaltungen finden Sie im Hygienerahmenkonzept unter Absatz III.)
- Regelungen zum Chorgesang. (Detaillierte Regelungen hierzu finden Sie unter Absatz IV.)
- Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen für den Publikumsverkehr öffnen (§ 20 Abs. 2 VO).
- Bibliotheken (§ 20 Abs. 2 VO) dürfen öffnen.
- Archive können genutzt werden.
(Detaillierte Regelungen hierzu finden Sie unter Absatz V. und VI.)
- In Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie in freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Präsenz stattfinden (§ 13 Abs. 5 VO), das gilt auch für Veranstaltungen der kulturellen Bildung. Es gelten die Hygiene- und Infektionsschutzstandards dieses Hygienrahmenkonzepts.
(Detaillierte Regelungen hierzu finden Sie unter Absatz VII. und VIII.)
- Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne von Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin dürfen stattfinden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 VO).
(Detaillierte Regelungen hierzu finden Sie unter Absatz IX.)
Dieses HRK entbindet die Kultureinrichtungen nicht von der Pflicht, ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen, welches die Vorgaben des HRK im Detail umsetzt. Die Kultureinrichtungen sind zudem grundsätzlich verpflichtet, die Sicherheit von Mitarbeiter:innen nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zu gewährleisten.
>>Hier finden Sie das vollständige Hygienrahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 04.06.2021 mit den detallierten Angaben zu den o.g. Punkten.
Quelle: Senatsverwaltung für Kultur und Europa (stand 04.06.2021)
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