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17. September 2021

Aktualisiertes Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa | Stand: 18.09.2021

Im nochmals erneuerten und ab 18.09.2021 gültigen Hygienerahmenkonzept sind u. a. wichtige Änderungen hinsichtlich der Regelungen für das Chorsingen enthalten.

 

Die Verordnung vom 18.09.2021 ermöglicht es, Einrichtungen und Veranstaltungen (siehe Abschnitte III. bis VIII. im unten stehenden Hygienerahmenkonezpt/PDF) unter der 2G-Regel = geimpft oder genesen (§8a VO) zugänglich zu machen und im Gegenzug weitere Erleichterungen von den Bestimmungen der Verordnung zu erlangen.

Dies gilt auch für das Chorsingen.

Siehe Abschnitt IV. Chorsingen – besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen:

Die Regelungen für das Chorsingen folgen der Branchenspezifischen Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Bühnen und Studios der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse.

Wenn alle Beteiligten an Chorveranstaltungen (Proben, Auftritte) vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel) ist die Unterschreitung der im folgenden genannten Mindestabstände zwischen den Sänger*innen und der Verzicht auf Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken möglich. (VO § 11 Absatz 7 entfällt). Es gelten die Regeln zur Anwesenheitsdokumentation.

Kinder unter 12 Jahren können ohne 2G-Nachweis teilnehmen, Kinder im Alter über 6 Jahre müssen negativ getestet sein.

>>Hier können Sie das vollständige Hygienrahmenkonzept vom 18.0.2021 einsehen/herunterladen.

Die Änderungen sind grau unterlegt.


Quelle: Landesmusikrat Berlin e.V., Senatsverwaltung für Kultur und Europa

 

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