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26. März 2024
PM: Lehrtätigkeiten an Berliner Musikschulen
Der Vorstand des DTKV Berlin nimmt Stellung zur Personalpolitik des Berliner Senats beim Einsatz von Honorarkräften, weist auf mögliche negative Folgen des derzeit geplanten Vorgehens hin und skizziert einige alternative Handlungsoptionen.
Am 19.03.2024 hat der Berliner Senat mitgeteilt, dass er einstweilen nicht beabsichtigt, auf das Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht einer betrieblich eingegliederten Musikschullehrkraft vom Juni 2022 mit einer Erhöhung des Anteils von Festanstellungen an den öffentlichen Musikschulen und Volkshochschulen in Berlin zu reagieren. Es wird zwar angekündigt, eine dauerhafte Lösung für die Personalausstattung dieser Institutionen zu erarbeiten, vorerst soll aber der Status quo beibehalten werden. An den Bezirksmusikschulen sind derzeit zu 77 % Honorarkräfte und zu 23 % abhängig Beschäftigte tätig.
Den Bezirken fehlen die Mittel, um an den Institutionen Honorarverträge in feste Anstellungsverhältnisse umzuwandeln, wie es in vielen anderen Kommunen bereits praktiziert wird, und es werden offenbar auf absehbare Zeit auch keine zusätzlichen Gelder bereitgestellt. Stattdessen stellt der Senat in Aussicht, diejenigen Bezirke finanziell zu unterstützen, in denen es auf Grund von Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung zu einer Einordnung von Honorarlehrkräften als Arbeitnehmer*innen und zu Nachzahlungen von Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen kommt.
Der DTKV Berlin hält dieses Vorgehen des Senats für unverantwortlich, weil es nicht geeignet ist, einen rechtssicheren Weiterbetrieb der öffentlichen Musikschulen zu gewährleisten. Hingegen wird ein falscher Anreiz geschaffen, indem man die Bezirksämter zur fortgesetzten Anwendung einer potentiell rechtswidrigen Personalpolitik ermutigt. Auf diese Weise wird mitnichten das Unterrichtsangebot der Musikschulen sichergestellt, sondern man riskiert eine Welle von Statusfeststellungsverfahren oder gar Sammelklagen von Honorarkräften, die im ungünstigsten Fall dazu führen können, dass Musikschulen ihre Angebote massiv kürzen oder gar den Betrieb einstellen müssen.
Der Senat empfiehlt weiterhin, dass die Bezirke diejenigen Lehrkräfte, die bereit sind, weiterhin Honorartätigkeiten auszuüben, nicht persönlich haftbar machen sollten. Dies offenbart eine fragwürdige Rechtsauslegung, die den Honorarkräften eine mögliche Mitverantwortung für die Situation zuschreibt, obwohl das Haftungsrisiko allein bei den Musikschulträgern liegt – also bei den Bezirksämtern. Der DTKV Berlin appelliert an den Senat, seine Verantwortung für einen auch aus der Perspektive des Lehrpersonals existenzsichernden Musikschulbetrieb wahrzunehmen, und keine einseitige, sich in Verwaltungsakten erschöpfende Hilfsbereitschaft zu signalisieren, von der die Honorarkräfte de facto keinen Nutzen haben.
Der DTKV Berlin appelliert außerdem an die Berliner Bezirksämter, sich nicht auf die Unterstützungszusage des Senats zu verlassen, sondern aus eigener Initiative für einen rechtssicheren Weiterbetrieb der öffentlichen Musikschulen zu sorgen. Zu diesem Zweck wäre zunächst – als Alternative zu der kurzfristig nicht erreichbaren Umwandlung von Honorarverträgen in tarifgebundene Arbeitsverträge in Vollzeit oder Teilzeit – der Einsatz von Mini- bzw. Midijobs oder nebenberuflichen Übungsleiter*innen nach § 3 Nr. 26 EStG zu prüfen. Für freie Institutionen können Lösungswege erwogen werden, bei denen Musikschulen als Verein, GbR oder gemeinnützige GmbH betrieben und Lehrkräfte als freiberufliche Unternehmer*innen zu fair verhandelbaren Honoraren eingesetzt werden, ohne dass die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit besteht. Mittel- und langfristig hingegen führt allerdings kein Weg an einer flächendeckenden Ausstattung der Musikschulen mit festangestellten Lehrkräften vorbei.
Den an öffentlichen und freien Musikschulen in Berlin tätigen Honorarkräften empfiehlt der DTKV Berlin, sorgfältig zu prüfen, zu welchen Konditionen ihr bisheriger Tätigkeitsumfang zukünftig wirtschaftlich und existenzsichernd realisiert werden kann. Falls ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens oder die Beteiligung an einer gewerkschaftlich organisierten Sammelklage erwogen wird, sollte vorab geprüft werden, welche Folgen eine auf diesem Wege durchgesetzte Festanstellung haben könnte – darunter ein mögliches Ausscheiden aus der Künstlersozialkasse, die Einzahlung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung oder die Einstufung von Nebentätigkeiten in eine ungünstigere Lohnsteuerklasse. Auch die tarifliche Eingruppierung und die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrungen sind entscheidende Faktoren, die bei einer möglichen Anstellung im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind. Für weiterhin bestehende soloselbstständige Lehrtätigkeiten verweist der DTKV Berlin auf die Anwendbarkeit seiner Honorarrichtlinien für freie künstlerische und musikpädagogische Arbeit.
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